GKV-Finanzierungsgesetzt erzwingt
eGK-Einführung |
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Basis-Rollout von eG-Karten und eG-Kartenlesern geht weiter
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Im Rahmen des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FiG) wurden die gesetzlichen Krankenkassen zur Ausgabe der eGK an mindestens zehn Prozent ihrer Versicherten bis zum Jahresende 2011 verpflichtet. |
Der entsprechende Absatz 6 des Artikels 1 § 4 des GKV-FinG im Wortlaut:
Bei Krankenkassen, die bis zum 31. Dezember 2011 nicht an mindestens zehn Prozent ihrer Versicherten elektronische Gesundheitskarten nach § 291a ausgegeben haben, reduzieren sich abweichend von Absatz 4 Satz 2 die Verwaltungsabgaben im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2010 um zwei Prozent. § 291a Absatz 7 Satz 7 gilt entsprechend. Für die Bestimmung des Versichertenanteils ist die Zahl der Versicherten am 01. Juli 2011 maßgeblich. |
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Das GKV-Finanzierungsgesetz wurde in der 72. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 12. Nov. 2010 in zweiter und dritter Lesung mit 306 Ja- zu 253 Nein-Stimmen verabschiedet. Da das Gesetz im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig ist, kann es von der Länderkammer nicht verhindert werden.
Nachdem am 22. Okt. 2010 zwischen den Verhandlungspartnern GKV-Spitzenverband, KBV und KZBV bereits Einigkeit zu den zukünftigen Erstattungspauschalen für Kartenterminals erzielt wurde, ist die Fortsetzung des sogenannten Basis-Rollouts der Grundausstattung aller Leistungserbringer mit Terminals nunmehr gesichert. |
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Laut KV Telematik (www.kv-telematik-arge.de) wurden folgende bundesweiten Pauschalen (ohne den KV-Bereich Nordrhein) für den Kartenterminal-Rollout vereinbart. Die Pauschalen sind jeweils inclusive Mehrwertsteuer.
- Euro 355,-- für ein stationäres Terminal
- Euro 215,-- als Installationspauschale (je Arztpraxis)
- Euro 280,-- für ein mobiles Terminal der Ausbaustufe 1+ (nur berechtigte Praxen)
Aussage der KVN „Niedersächsisches Ärzteblatt“
Einer Einzelpraxis stehen somit insgesamt 850,-- € zu. Bei zwei Ärzten erhöht sich dieser Betrag auf 1.130,- €, bei drei Ärzten auf 1.410,-- €.
Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ mit vier bzw. sechs Ärzten erhalten die Pauschale für zwei stationäre Lesegeräte und eine Installationspauschale. Hinzu kommen Pauschalen für vier bis sechs mobile Lesegeräte.
Einer Praxis mit vier Ärzten stehen somit insgesamt 2.045,-- € zu, mit fünf Ärzten 2.325,-- € und mit sechs Ärzten 3.240,-- €. |
Tauschoption
Mehr als drei stationäre Lesegeräte werden nicht finanziert. Praxen denen mehr als ein mobiles Lesegerät zusteht, dürfen mobile gegen zusätzlich beschaffte stationäre Lesegeräte eintauschen. Der Praxis muss aber mindestens ein mobiles Lesegerät zur Verfügung stehen.
Einer Berufsausübungsgemeinschaft mit 6 Ärzten stehen zwei stationäre Lesegeräte zu. Alle 6 Ärzte erbringen Hausbesuche bzw. nehmen am Notfall- oder Bereitschaftsdienst teil. Dann haben sie einen Anspruch auf 6 mobile Lesegeräte. Davon dürfen sie zwei mobile Lesegeräte gegen zwei stationäre Lesegeräte eintauschen. Der Praxis steht somit vier Mal die Pauschale von 355,-- €, einmal die Installationspauschale in Höhe von 215,-- € und viermal die Pauschale für ein mobiles Lesegerät in Höhe von 280,-- € zu, also insgesamt 2.755,-- €. |

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